Der geschätzte wiederkehrende Aufwand für fünf Jahre muss daher zum Betrag der Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Derart liegt keine einzige Offerte mehr unter dem Schwellenwert von Fr. 250'000.--. Die billigste Offerte belief sich unter Berücksichtigung der wiederkehrenden Kosten für fünf Jahre auf Fr. 253'688.--. Der Beschwerdegegner hat deshalb die falsche Verfahrensart gewählt, und die Zuschlagsverfügung vom 25. Februar 2005 ist rechtswidrig.