Allein schon aufgrund der Beträge für die Gesamtkosten ohne wiederkehrende Kosten hätte der Beschwerdegegner nicht das Einladungsverfahren, sondern das Ausschreibungsverfahren wählen müssen. Dazu kommt aber noch, dass mit dem Anbieter, dessen Produkt gekauft wird, ein langjähriger Vertrag zur Wartung und Weiterentwicklung der Software abgeschlossen wird. Im Pflichtenheft ist die Rede von einem Vertrag über 7 Jahre; später wurde diese Dauer auf fünf Jahre verkürzt. Der geschätzte wiederkehrende Aufwand für fünf Jahre muss daher zum Betrag der Gesamtkosten hinzugerechnet werden.