LANG, a.a.O., N 158 unter Hinweis auf AGVE 1999, 307 f.). Dieser Grundgedanke ist auch in Art. 3 Abs. 1 VöB statuiert. Der Wert des zu vergebenden Auftrags muss im Voraus gestützt auf eine Schätzung der mutmasslichen Kosten festgelegt werden, damit die richtige Verfahrensart gewählt werden kann. Damit die Bestimmungen über die Schwellenwerte nicht ihres Zwecks beraubt werden, darf der Auftraggeber nicht zu knapp kalkulieren und muss die Verfahrensart aufgrund der oberen Bandbreite der Schätzung wählen (GALLI/MOSER/LANG, a.a.O., N 159 f. m.w.Hinw.).