Die Auffassung des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung, Ziffer 2.1, und auch des Bundesgerichts in seiner Erwägung 4.1, diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin seien verspätet, ist deshalb unzutreffend. Wird vom Auftraggeber wie in casu das Einladungsverfahren gewählt, kann von einem unterlegenen Anbieter noch im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags bzw. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung geltend gemacht werden, es sei eine falsche Verfahrensart gewählt worden und es hätte eine öffentliche Ausschreibung gewählt werden müssen (GALLI/MOSER/LANG, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zü-