Gemäss Art. 41 Abs. 1 VöB ist die Ausschreibung des Auftrags eine anfechtbare Verfügung, die allerdings nach Abs. 3 derselben Bestimmung nicht zu begründen ist. In Art. 18 Abs. 1 VöB wird zwischen der Ausschreibung und der direkten Einladung unterschieden. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt sich, dass die direkte Einladung keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VöB darstellt. Die Auffassung des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung, Ziffer 2.1, und auch des Bundesgerichts in seiner Erwägung 4.1, diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin seien verspätet, ist deshalb unzutreffend.