6. Zunächst ist der Vorwurf zu prüfen, es sei die falsche Verfahrensart gewählt worden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IvöB und Art. 12 VöB gibt es vier verschiedene Verfahren: offene, selektive, Einladungs- und freihändige Verfahren. Ein Auftrag kann im Einladungsverfahren vergeben werden, wenn der Wert des Auftrags bei Bauaufträgen Fr. 500'000.--, bei Lieferungen und Dienstleistungen Fr. 250'000.-- nicht erreicht (Art. 14 VöB). Im offenen oder selektiven Verfahren werden Aufträge im amtlichen Publikationsorgan ausgeschrieben (Art. 16 Abs. 1 VöB).