20 OR dar (vgl. AGVE 2001, 324 f.). Dies erklärt sich dadurch, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 9 Abs. 3 BGBM und die Kantone in ihrer interkantonalen Vereinbarung in Art. 18 Abs. 2 IvöB ausdrücklich statuiert haben, dass die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags nicht mehr möglich ist, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen worden ist. Der eidgenössische und der kantonale Gesetzgeber erachten somit einen unter Verletzung submissionsrechtlicher Vorschriften abgeschlossenen Vertrag von vornherein nicht als nichtig. (…)