Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsache gebunden, dass ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Anbieter abgeschlossen worden ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Gültigkeit des zivilrechtlichen Vertrags zu prüfen. Die Verletzung öffentlichrechtlicher Vergaberegeln stellt regelmässig keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 OR dar (vgl. AGVE 2001, 324 f.).