4. Nicht eingetreten werden kann auf die in der ursprünglichen Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Ausschreibung sei zu wiederholen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz höchstens noch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen (Art. 18 Abs. 2 IVöB, anwendbar aufgrund von Art. 5 Abs. 2 GöB; ebenso Art. 9 Abs. 3 BGBM). Es fehlt das Rechtsschutzinteresse betreffend Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Das Bundesgericht hat in seinem 48