Dies ist nicht nachprüfbar und auch nicht von Bedeutung. Sendungen, die aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags von der Post nicht zugestellt werden, sind nach den üblichen Grundsätzen zu beurteilen, die für die von der kündigenden Partei gewählte Zustellungsart gelten, denn mit dem Zurückbehaltungsauftrag verzichtet der Empfänger aufgrund freiwilliger eigener Dispositionen zur Regelung seines Zugriffsbereichs auf die objektiv schnellstmögliche Kenntnisnahme (HIGI, a.a.O., N 41 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o). (Kantonsgerichtspräsident, Urteil KE 17/06 vom 11. Juli 2006)