Der Berufungskläger musste offensichtlich vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 einen Rehabilitationsaufenthalt in einer Klinik in Zurzach antreten. Ein solcher Aufenthalt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung planbar und nicht etwa notfallmässig. In einer solchen Situation kann man als Vermieter organisatorische Vorkehren treffen, auch wenn man alleinstehend ist, wie der Berufungskläger unter Missachtung des Novenverbots zweitinstanzlich erstmals vorbringt (vgl. zur Zulässigkeit eines Novenverbots im mietrechtlichen Berufungsverfahren BGE 118 II 50 Erw. 2a S. 52).