Eine Kündigung als rechtsaufhebende empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre vertragsauflösende Wirkung mit dem Eintreffen im Zugriffsbereich des Empfängers (HIGI, a.a.O., N 37 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o; BGE 118 II 42 Erw. 3a S. 44). Ob eine Kündigung im Zugriffsbereich des Adressaten eingetroffen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen der uneinge- 47