6. Selbst wenn die Berufungsbeklagten noch eigenständig hätten kündigen können, wäre die Kündigung dem Berufungskläger rechtzeitig zugestellt worden. Auszugehen ist von der im ursprünglichen Mietvertrag abgemachten Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende März, Ende Juni und Ende September. Die durch die Erstreckungsvereinbarung in Ziff. 7 geänderten Kündigungsbestimmungen wären erst nach Ablauf des ursprünglichen Mietverhältnisses am 31. März 2005 anwendbar gewesen.