Einzig wenn der Vermieter aufgrund des Abschlusses einer Erstreckungsvereinbarung bereits für ihn nachteilige Dispositionen getroffen hätte, könnte allenfalls eine Ersatzpflicht der Mieter in Frage kommen. Solches macht der Berufungskläger indessen nicht geltend. Zudem haben die Berufungsbeklagten ihre geänderte Situation dem Berufungskläger rasch und einige Monate vor ihrem Auszug mitgeteilt.