Schon eher missbräuchlich könnte das Verhalten des Vermieters erscheinen, der eine Kündigung auf einen bestimmten Termin ausgesprochen hat und diesen anschliessend nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Im Übrigen haben die Parteien einen Auszug der Berufungsbeklagten auf Ende März 2005 in der Erstreckungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.