Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Berufungsbeklagten nicht missbräuchlich, gut einen Monat nach Abschluss der Erstreckungsvereinbarung auf die Erstreckung zu verzichten. Den Mietern steht es nämlich auch frei, eine Erstreckungsklage zurückzuziehen (HIGI, a.a.O., N 73 zu Art. 272b). Schon eher missbräuchlich könnte das Verhalten des Vermieters erscheinen, der eine Kündigung auf einen bestimmten Termin ausgesprochen hat und diesen anschliessend nicht mehr gegen sich gelten lassen will.