Die Erstreckung des Mietverhältnisses dient der Abwendung von Härten, die bei den Mietern durch die Vertragsbeendigung eintreten können. Sie soll den Mietern helfen, innert nützlicher Frist ein Ersatzobjekt zu finden und nicht ohne Wohn- und Geschäftsraum dazustehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung von Art. 272d lit. a OR durch kurze ordentliche Kündigungsfristen und zahlreiche Kündigungstermine den Mietern die Übernahme eines Ersatzobjekts erleichtern, ohne dass sie noch lange an das Mietverhältnis und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden sind (HIGI, a.a.O., N 5 zu Art. 272d).