Die Bedeutung des als "Kündigung" bezeichneten Schreibens der Berufungsbeklagten ist darin zu sehen, dass diese dem Berufungskläger mitteilten, sie 46 seien auf die Erstreckung nicht mehr angewiesen. Sie schreiben: "Somit verzichten wir auf die Erstreckung des Mietverhältnisses, welche am 1. April 2005 für ein Jahr in Kraft treten würde."