2 der Erstreckungsvereinbarung stellen die Parteien fest, die am 18. September 2004 ausgesprochene Kündigung des Berufungsklägers sei gültig. Insofern war es den Berufungsbeklagten gar nicht mehr möglich, das Mietverhältnis selbständig auf Ende März 2005 zu kündigen, und die Kontroverse zwischen den Parteien über die Rechtzeitigkeit des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 27. Dezember 2004 ist bezüglich Wahrung der Kündigungsfrist gemäss ursprünglichem Mietvertrag hinfällig.