An der Gültigkeit der der Erstreckungsvereinbarung zugrunde liegenden Kündigung des Vermieters kann sich durch den Abschluss einer Erstreckungsvereinbarung allerdings nichts ändern. Vorliegend hat der Berufungskläger als Vermieter sein Gestaltungsrecht ausgeübt, anschliessend aber in eine Erstreckungsvereinbarung eingewilligt. In Ziff. 2 der Erstreckungsvereinbarung stellen die Parteien fest, die am 18. September 2004 ausgesprochene Kündigung des Berufungsklägers sei gültig.