5. Grundsätzlich nicht möglich ist die Auflösung eines Mietverhältnisses durch Kündigung eines bereits gültig auf einen bestimmten Termin hin aufgelösten, aber noch nicht beendeten Mietverhältnisses, das nicht erstreckt wurde (HIGI, Zürcher Kommentar zu Art. 266-268b OR, Zürich 1995, N 9 Vorbemerkungen zu Art. 266-266o). Wie die Rechtslage bei einem erstreckten Mietverhältnis aussieht, ist offen. An der Gültigkeit der der Erstreckungsvereinbarung zugrunde liegenden Kündigung des Vermieters kann sich durch den Abschluss einer Erstreckungsvereinbarung allerdings nichts ändern.