Voraussetzung für eine Erstreckung ist eine gültige Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter (HIGI, Zürcher Kommentar zu Art. 271-274g OR, Zürich 1996, N 52, 55 zu Art. 272). Die in Art. 272b Abs. 2 OR erwähnte Vereinbarung der Parteien über eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist ein Vergleichsvertrag (HIGI, a.a.O., N 50 zu Art. 272b). Vorliegend wurde die Erstreckungsvereinbarung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens abgeschlossen.