8. Das Gesuch ist noch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Nach Art. 40 Abs. 1 RPV dürfen Nebenbetriebe im Sinne von Art. 24b Abs. 1 RPG nur in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen errichtet werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist somit, dass der Nebenbetrieb in einem Gebäude eingerichtet wird, das bisher der Landwirtschaft gedient hat und als Folge eines Strukturwandels für den bisherigen landwirtschaftlichen Zweck nicht mehr benötigt wird, mithin funktionslos geworden ist (HÄNNI, a.a.O., S. 203 Fn. 636; BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, a.a.O., S. 41;