7. Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen versäumt, diese Überlegungen mit einem Betriebskonzept allenfalls zu widerlegen. Das Bundesgericht schreibt einem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 40 Abs. 1 RPV vor, ein Betriebskonzept vorzulegen, das sich - ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Hofs - mit den zu erwartenden Einnahmen und dem hierfür erforderlichen Aufwand (Investitionen, Arbeitszeit usw.) auseinandersetzt, die zugrunde gelegten Zahlen begründet und wenn möglich mit Vergleichsfällen belegt (Bundesgerichtsurteil 1A.126/2005 Erw. 3.4).