Dort war die Rede davon, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb dann auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei, wenn nach Abzug der betriebsnotwendigen Sachausgaben weniger als Fr. 70'000.-- jährlicher Arbeitslohn für die mindestens erforderlichen 2100 Arbeitsstunden zur Verfügung stünden (vgl. KAP- PELER, a.a.O., N 3832; KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, ZBl 2001, 301 Fn. 41). Es ist dem Gericht bewusst, dass in Innerrhoden auch kleinere Betriebe als erhaltenswert erachtet werden.