Dies ist vorliegend der Fall, wobei die Gründe für die überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur keine Rolle spielen können. Zur Veranschaulichung kann auch auf die Äusserungen in den eidgenössischen Räten während der Beratung der Revision des RPG verwiesen werden. Dort war die Rede davon, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb dann auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei, wenn nach Abzug der betriebsnotwendigen Sachausgaben weniger als Fr. 70'000.-- jährlicher Arbeitslohn für die mindestens erforderlichen 2100 Arbeitsstunden zur Verfügung stünden (vgl. KAP- PELER, a.a.