Das Bundesgericht hat in einem Solothurner Fall bei einem erwarteten Einkommen von Fr. 9'600.-- pro Jahr aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im Umfang von 2400 Stunden durch die Ehefrau (4-5 Stunden pro Tag) und den Ehemann (Abend- und Wochenendtätigkeit) sogar noch von Freizeitlandwirtschaft gesprochen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.134/2002 Erw. 3.3). Jedenfalls sollte die landwirtschaftliche Tätigkeit für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG im Vordergrund stehen und die Haupteinnahmequelle darstellen (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, a.a.O., S. 41;