6. Ein Gesuchsteller muss gemäss Art. 40 Abs. 1 RPV mit einem Betriebskonzept nachweisen, dass er auf das erzielte Zusatzeinkommen angewiesen ist, um weiter bestehen zu können. Unbestrittenermassen wies der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2002 (letzte aktenkundige Zahlen) Einkünfte von Fr. 65'147.-- auf, wobei nur Fr. 6'476.-- auf die Landwirtschaft entfielen, d.h. ca. 10 %. Der weit überwiegende Verdienst des Beschwerdeführers stammt aus seiner Arbeit als Lastwagenchauffeur. Mit der Vermietung der rechtswidrig in die Remise eingebauten Wohnung flössen gemäss Schätzung des Beschwerdeführers ca. Fr. 3'600.-- pro Jahr zusätzlich.