Art. 7 BGBB wurde auf den 1. Januar 2004 geändert. Zuvor war nach Art. 9 EG BGBB eine Mindestfläche von 4 Hektaren notwendig, damit ein Landwirtschaftsbetrieb nach kantonalem Recht als Gewerbe galt. Der Betrieb des Beschwerdeführers erfüllt sowohl unter altem Recht mit einer Fläche von 4,63 Hektaren als auch unter neuem Recht mit 0,614 Standardarbeitskräften knapp die Vorgaben. Es kann deshalb offen bleiben, welches Recht diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar ist.