a BGBB landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB hinsichtlich Standardarbeitskraft nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen. Die minimale Betriebsgrösse darf dabei die Hälfte einer Standardarbeitskraft nicht unterschreiten. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat in Art. 9 des Einführungsgesetzes zum BGBB (GS 1031; im Folgenden: EG BGBB) landwirtschaftliche Ganzjahresbetriebe, für deren ortsübliche Bewirtschaftung mindestens 0,5 Standardarbeitskräfte nötig sind, den Bestimmungen des BGBB unterstellt. 43