Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt nach Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Die Kantone können gemäss Art. 5 lit. a BGBB landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB hinsichtlich Standardarbeitskraft nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen.