Art. 40 Abs. 1 RPV hält fest, dass die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (im Folgenden: BGBB) offen steht. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss zudem auf das erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein, um weiterbestehen zu können.