Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung ist auch erfüllt, wenn die Ehefrau des Inhabers den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt (HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 204 Fn. 637; BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Faszikel I, S. 42).