Wesentlich ist, dass jedes derartige Gesuch um Asphaltierung einer Zufahrtsstrasse in der Landwirtschaftszone in einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung und Wahrung der raumplanerischen Grundsätze beurteilt wird. Die privaten und öffentlichen Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ist das Landwirtschaftsland langfristig verpachtet und überwiegt die landwirtschaftliche Nutzung, ist die Zonenkonformität in der Regel zu bejahen und ein grosszügigerer Massstab anzuwenden.