12. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer so oder anders Anspruch auf die Erteilung der raumplanerischen Gesamtbewilligung durch die verfügende Behörde hat. Anschliessend hat die Involvierte das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen, das sie wegen des negativen Entscheids der verfügenden Behörde gar nicht hat zu Ende führen können. Theoretisch ist im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens denkbar, dass das Baugesuch wegen eines Verstosses gegen Baupolizeirecht abgewiesen werden müsste.