6 S. 387). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden; es gibt mithin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (HÄFE- LIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 518 m.w.Hinw.).