Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf das Argument des Beschwerdeführers, er wolle gleich behandelt werden wie andere Einwohnerinnen und Einwohner Innerrhodens in vergleichbarer Situation. Einerseits sind die entsprechenden Verfahrensakten dem Gericht nicht bekannt, andererseits vermöchten allfällige vereinzelte gesetzwidrige Bewilligungen der Behörden oder unbewilligte gesetzwidrige Handlungen Privater keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen (Bundesgerichtsurteil 1A.350/1999 Erw. 2; BGE 112 Ib 381 Erw. 6 S. 387).