Besondere Interessen des Tierschutzes sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der Interessen ergibt, dass vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Streubausiedlung allfällige entgegenstehende Interessen überwiegen und die Teerung der Strasse zulassen.