Private entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Die öffentlichen Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Fachkommission wahrgenommen. Sie sieht diese durch eine Asphaltierung nicht gefährdet. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG dürfen Bauten das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder deren Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission hat sicherzustellen, dass dieser Bestimmung nachgelebt wird. Aspekte des Umwelt- und Gewässerschutzes spielen höchstens insofern eine Rolle, als das Wasser bei einem Hartbelag besser abfliessen kann. Besondere Interessen des Tierschutzes sind ebenfalls nicht ersichtlich.