Für die Erteilung der Bewilligung spricht zunächst einmal das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Erschliessung, welche die gesetzgeberisch erlaubte und erwünschte Nutzung des Wohntrakts des Bauernhauses in einer zeitgemässen Form ermöglicht. Es besteht zudem wie gezeigt ein öffentliches Interesse daran, dass das Bauernhaus weiterhin bewohnt wird; eine angemessene Erschliessung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Gebäude dauerhaft bewohnt werden wird.