Art. 39 Abs. 3 lit. f RPV ergänzt, dass keine überwiegenden Interessen nach Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen dürfen. Bei der Anwendung von Art. 24 lit. b RPG sind sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen. Interessen, die einer Bewilligung entgegenstehen können, sind vor allem jene des Umwelt- und Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und des Tierschutzes (JOOS, a.a.O., S. 214 ff.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 211 f.).