10. Zunächst verlangt Art. 39 Abs. 3 RPV, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. c), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist (lit. d) und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist (lit. e). Die letzte Bedingung ist offensichtlich erfüllt. Die beiden anderen Bedingungen sind deswegen erfüllt, weil die lediglich 87 Meter lange Zufahrtsstrasse weder verbreitert noch vergrössert wird. Es werden nur knapp 500 m2 geteert.