Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringt es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse eingegangen wird, soweit dies im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grundsätze als möglich anzusehen ist. Klar ist, dass das Privileg, in der weit weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, umgekehrt auch gewisse Einschränkungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge haben muss.