39 RPV wird darauf hingewiesen, dass die Dauerbesiedlung in der traditionellen Streubauweise gestärkt werden soll (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Faszikel I, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 39). Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringt es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse eingegangen wird, soweit dies im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grundsätze als möglich anzusehen ist.