tung der charakteristischen Streubausiedlung als landschaftsbildendes Element als wichtiges Anliegen der Raumplanung aufgenommen. In der Botschaft 53/1/2003 der Beschwerdegegnerin an den Grossen Rat zur Revision der Bauverordnung steht: "Wie bisher haben die Kantone die Möglichkeit, spezielle Vorschriften für Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erlassen. Ziel solcher Bestimmungen ist die Erhaltung einer dauerhaften Besiedlung ausserhalb der Bauzonen. Die bestehende, bisher v.a. landwirtschaftlich genutzte Wohnbausubstanz soll auch in Zeiten erhalten werden, da zahlreiche landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften frei werden.