Das Bundesgericht hat in einigen Entscheiden Bauten ausserhalb der Bauzonen, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen nötig sind, grundsätzlich als standortgebunden anerkannt (sog. abgeleitete Standortgebundenheit). Voraussetzung für die Bejahung der abgeleiteten Standortgebundenheit ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes Bedürfnis, die Bauten am vorgesehenen Ort in der geplanten Dimension zu errichten (BGE 124 II 252 Erw. 4c S. 256, BGE 117 Ib 266 Erw. 2a S. 267). Grundsätzlich ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzuwenden.