39 Abs. 1 lit. a RPV Folgendes als standortgebunden bewilligen: die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat entsprechende Bestimmungen in Art. 65a ff. BauV erlassen. Vorliegend kann der Beschwerdeführer mit seiner Familie gestützt auf Art. 65a BauV weiterhin im Bauernhaus leben, obwohl er nicht mehr selbst in der Landwirtschaft tätig ist.