Art. 24 RPG betrifft Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen und dem Zweck der jeweiligen Zone nicht entsprechen, unter anderem der Landwirtschaftszone. Der Wohntrakt des Bauernhauses des Beschwerdeführers dient ihm und seiner Familie weiterhin als Unterkunft. In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone nach Art. 39 Abs. 1 lit.