Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wenn kein spezieller Nutzungsplan vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Neubaus oder der Änderung einer bestehenden Strasse nach Art. 24 RPG (BGE 118 Ib 497 Erw. 3a S. 498 f.).