schaftlichen Zwecken generell nicht übermässig erschwert werden sollte (JOOS, a.a.O., S. 155 und 204). Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 67 lit. c BauV die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft als wichtiges Anliegen der Raumplanung ausdrücklich statuiert. Der Einbau eines Hartbelags bietet dem Pächter für dessen landwirtschaftliche Erschliessungsbedürfnisse einen höheren Komfort (kaum mehr Reparaturen, Schonung der Fahrzeuge, problemlose Schneeräumung im Winter usw.). Ein solcher Komfort geht nicht über das hinaus, was im Rahmen einer landwirtschaftlichen Erschliessung zulässig ist.